Funktionshäftling

* 15.09.1902 in Berlin
letzter bekannter Wohnort: Freiburg im Breisgau

Vater: Maurer

Beruf: Schuhmacher

am
20. Mai 1940 als Funktionshäftling nach Auschwitz überstellt
(Häftlingsnummer 11)

Schuhmacher-Kapo

Mitte 1941 auf Betreiben von Höß als Häftling entlassen
(Werkstattleiter der Lederfabrik)

Mit Genehmigung von Höß im Besitz einer Pistole

Aussage Grönkes
Unter anderem wurde ich bestraft wegen Diebstahls und wegen Notzucht. Als der Faschismus an die Macht kam, verbüßte ich gerade eine Strafe in Brandenburg. Der Strafverbüßung lag ein Notzuchtverbrechen zugrunde. Die Strafzeit war 6 1/2 Jahre Zuchthaus. Im Jahre 1935 wurde ich entmannt.

Aussage Grönkes
Richtig ist, daß in der Lederfabrik das Schuhwerk und die Bekleidung der Juden auf Wertsachen untersucht worden sind. Für diesen Zweck war ein Sonderkommando eingesetzt.

Aussage des ehemaligen Hauptscharführers Bernhard Walter:
Er ging zu unserem Erstaunen bei Höß ein und aus. Aussage Grönkes: Richtig ist, daß ich die Frau des Kommandanten Höß öfters mit der Kutsche ausgefahren habe. Ich habe auch die Reit- und Kutschpferde des Kommandanten betreut.

1947 vom LG Schwerin wegen Häftlingsmißhandlungen zu 3 Jahren Haft verurteilt.
(Grönke zum Vorwurf, er habe einen Häftling in einer Kloakengrube ertränkt: Ich kann mich nicht erinnern.)

ab 1955 Betreiber einer Schuhmacherwerkstatt in Freiburg im Breisgau.

siehe auch:
1. Frankfurter Auschwitz-Prozess
Strafsache gegen Mulka u.a. (4 Ks 2/63)
Landgericht Frankfurt am Main
Vernehmungsprotokoll 16373–16384


Anmerkungen
Erich Grönke war als mehrfach vorbestrafter Krimineller 1940 vom Konzentrationslager Sachsenhausen nach Auschwitz überstellt worden. Hier fungierte er (Häftlingsnummer 11) zunächst als Schuhmacher Kapo. Mitte 1941 wurde er auf Betreiben des Lagerkommandanten Rudolf Höß als Häftling entlassen und anschließend als Werkstattleiter (SS-Zivilangestellter) der sogenannten Schuhfabrik des Lagers eingesetzt.
Am 29.11.1948 wurde Grönke vom Landgericht Schwerin wegen Häftlingsmisshandlung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Haftentlassung begab sich Grönke in die Bundesrepublik. Dort wurde er im 3. Auschwitz Prozess (1967-1968) wegen Mordes in mindestens 212 Einzelfällen angeklagt. Wegen Verhandlungsunfähigkeit wurde das Verfahren gegen ihn am 17.02.1967 zunächst abgetrennt und am 14.06.1968 wegen Todes eingestellt.