Auschwitz, 20. Oktober 1944
Ein ganz besonderer Fall gibt Veranlassung, einen Befehl zu erlassen, in dem grundsätzlich verboten wird:
Häftlinge von Außenkommandos (die außerhalb des Schutzhaftlagers arbeiten) für irgendwelche Zwecke von den ihnen angewiesenen Arbeitsplätzen fortzuholen. Die Postenführer bzw. Posten haben die am Schutzhaftlager übernommenen Häftlinge wieder vollzählig einzuliefern.
Die Kommandanten und die 1. Schutzhaftlagerführer, soweit dieselben den Posten bekannt sind, haben das Recht, über Häftlinge an jedem Ort und zu jeder Zeit zu verfügen.
Dieser Befehl ist sofort allen Führern, Unterführern und Männern bekanntzugeben.
gez. Baer
SS-Sturmbannführer
F.d.R.
Höcker
SS-Obersturmführer und Adjutant