Auschwitz, 2. März 1942
1. Mit Rücksicht auf die Entwicklung auf dem Tabakwarenmarkt hat der Reichswirtschaftsminister für den Kleinverkauf von Tabakwaren die Einführung von Kontrollkarten angeordnet. Die Angehörigen der Dienststellen und Einheiten der Waffen-SS (Ersatzheer sowie Feldheer), die im Heimatkriegsgebiet untergebracht sind, erhalten die Kontrollkarten M von ihren Dienststellen und Einheiten; Selbsteinkleider gegen Abtrennung des Abschnitts F der 3. Reichskleiderkarte. Zur Waffen-SS Einberufene, die schon eine neue Kontrollkarte M besitzen, können diese bis zu ihrem Ablauf weiter benutzen, nachdem sie von der Dienststelle oder Einheit anerkannt und gestempelt worden ist. Neueinberufene, die die Ausstellung einer Kontrollkarte M beantragen,
haben eine Erklärung abzugeben, daß sie eine Kontrollkarte M bisher nicht erhalten haben oder ohne ihr Verschulden nicht mehr besitzen.
Bis zum 4.3.42, 12.00 Uhr, melden die Dienststellen und Einheiten den Bedarf an Kontrollkarten M für ihre Angehörigen unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reserve (10 v.H.) bei dem Standortältesten der Kdtr. KL Auschwitz an. Die Kontrollkarten werden gegen Empfangsbescheinigung den Dienststellen und Einheiten abgegeben.
Die zur Unterschrift verpflichteten Leiter der Dienststellen und Führer der Einheiten sind dafür verantwortlich, daß
a) die Kontrollkarten M nur für Angehörige der Waffen-SS (Wehrsoldempfänger) ordnungsgemäß ausgefertigt, unterschrieben und gestempelt werden,
b) von den Selbsteinkleidern bei der Aushändigung der Kontrollkarte M der Abschnitt F der 3. Reichskleiderkartc eingezogen und für die Abrechnung mit der von mir beauftragten Stelle bereitgehalten wird,
c) die nicht ausgegebenen Kontrollkarten M sicher aufbewahrt werden. Die ausgegebenen Kontrollkarten M sind von den Dienststellen und Einheiten (bei letzteren Komp. usw. - weise) in einer namentlichen .Liste über Kontrollkarten M für den Einkauf von Tabakwaren“ nachzuweisen, die folgende Spalten enthalten muß: Nr., Namen, Dienstgrad, Kontrollkartennummer, Tag der Ausgabe, Unterschrift der Empfänger.
Jeweils nach Ablauf der Zeitspanne, über die die Kontrollkarten M lauten, rechnen die Dienststellen und Einheiten an Hand der vorgenannten Listen nach entsprechenden Anordnungen die für den gesamten Standortbereich erlassen werden, ab.
Wenn Angehörige der Waffen-SS, die im Besitz einer Kontrollkarte M sind, in das Heimatkriegsgebiet kommandiert oder beurlaubt sind, so ist auf der Rückseite des Dienstreiseausweises oder des weißen bzw. grünen Kriegsurlaubsscheines folgender Vermerk aufzunehmen:
,,Inhaber hat eine Kontrollkarte M“.
Dieser Vermerk ist notwendig, um die zusätzliche Ausstellung eines Kontrollausweises durch die für die Ausgabe der Lebensmittelbedarfsnachweise zuständigen Dienststellen zu verhindern.
Beurlaubte (einschl. Arbeits- u. Studienurlauber) und kommandierte Angehörige der Waffen-SS der Dienststellen und Einheiten im Heimatkriegsgebiet, die sich zur Zeit der Ausgabe der Kontrollkarte M außerhalb des Standortes der Dienststelle oder Einheit aufhalten, von der sie den Wehrsold empfangen, erhalten auf Antrag bis auf weiteres einen Kontrollausweis für den Einkauf von Tabakwaren von der zuständigen Kartenstelle am Urlaubs-, Geschäfts- oder Kommandoort gegen Vorlage des Kriegsurlaubsscheines oder des Dienstreiseausweises und gegen Abgabe der Erklärung, daß sie von ihrer Dienststelle oder Einheit noch keine Kontrollkarte M empfangen haben.
Die Kartenstelle hat auf der Rückseite des Kriegsurlaubsscheines bzw. Dienstreiseausweises zu bescheinigen, für welche Zeit der Inhaber mit einem Kontrollausweis abgefunden worden ist. Wenn der Urlaub oder das Kommando vom Tage der Ausstellung des Kontrollausweises ab noch über 28 Tage hinaus dauert, haben die Urlauber und Kommandierten umgehend bei ihrer zuständigen Dienststelle oder Einheit eine Kontrollkarte M anzufordern unter Angabe der Zeit, für die sie mit einem Kontrollausweis seitens der Kartenstelle abgefunden worden sind. Selbsteinkleider haben dem Antrag die 3. Reichskleiderkarte beizufügen.
Bei der Entlassung sowie bei der Versetzung eines Inhabers der Kontrollkarte M zu einer Einheit des Feldheeres außerhalb des Heimatkriegsgebietes bzw. im Protektorat Böhmen und Mähren ist die Kontrollkarte M einzuziehen.
2. Ich verbiete ab sofort eine jagdliche Betätigung für jeden einzelnen SS-Angehörigen.
In meiner Eigenschaft als Amtskommissar bzw. Gutsbezirksvorsteher werde ich zu gegebener Zeit Jagd- und Fischereiberechtigungskarten ausgeben. Es sind dann nur die Inhaber dieser Karten zu jagen bzw. zu fischen berechtigt.
3. Ich habe wiederholt feststellen müssen, daß die ergangenen Standort-, Kommandantur und Sonderbefehle nicht jedem einzelnen SS-Mann zugänglich gemacht worden sind. Dieses ordne ich daher noch einmal ausdrücklich an und werde für die Zukunft die einzelnen Abteilungsleiter bzw. Kompanieführer wegen Nichtbefolgung gegebener Befehle bezw. Anordnungen persönlich zur Verantwortung ziehen.
gez. Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant
F.d.R.
Brüning
SS-Obersturmführer u. Adjutant