Die Erschießung des Lagerältesten Rakowski

Ende April oder Anfang Mai 1943 fand man bei dem damaligen Lagerältesten Gold und Geld, deren Besitz einem Häftling verboten war. Stadie hielt in Abwesenheit von Franz und Kttner, die beide in Urlaub waren, einen Sonderappell ab. Er gab bekannt, dass Rakowski wegen des verbotenen Besitzes von Gold und Geld zu erschießen sei. Mit der Durchführung der Exekution beauftragte er den Angeklagten Miete. Dieser führte Rakowski unter der Bewachung durch zwei ukrainische Wachmänner ins Lazarett und ließ ihn hier durch einen der beiden Ukrainer erschießen.

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten Miete und auf der eidlichen Bekundung des Zeugen Gl., dessen Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit unter anderem im Abschnitt
A.VI.6. des Zweiten Teiles der Gründe dargetan worden ist.

Den Tod des Lagerältesten Rakowski hat das Schwurgericht bereits bei dem Angeklagten Stadie im Abschnitt V.IV. des Zweiten Teiles der Gründe behandelt. Hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere gilt auch hier, dass nicht eindeutig geklärt werden kann, ob Stadie die Erschießung des Rakowski eigenmächtig beschlossen oder ob er nur einen entsprechenden Befehl des Lagerkommandanten Stangl bekanntgegeben hat, so dass zugunsten der Angeklagten Stadie und Miete von der zuletzt genannten Alternative auszugehen ist.