Auschwitz, 22. Dezember 1943

1. Betreten des Bordells in Auschwitz
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß das Betreten des Bordells in Auschwitz für sämtliche SS-Angehörigen strengstens verboten ist. Ich werde jeden SS-Angehörigen sofort festnehmen lassen, der sich auch nur in der Nähe dieses Bordells aufhält.

2. Pkw-Verteilung
Es werden zur Benutzung zugeteilt:
Kommandantur I und Standortältester:
1 s.Pkw. Mercedes SS - 16 267 (RF-SS-Wagen)
1 Gl. Pkw. Mercedes SS - 16 251
1 m.Pkw. Opel-Kapitän SS - 16 334
1 s.Pkw. Opel-Admiral SS - 16 873 (Holzkohlen-Generator)
1 m.Pkw. Mercedes SS - 01 261
1 l.Pkw. Simca SS - 16 802 (vorläufig Prof. Clauberg)
1 l.Pkw. Simca SS - 16 804
1 l.Pkw. Simca SS - 16 811
1 m.Pkw. Wanderer SS - 16 273
1 l.Pkw. DKW SS - 16 272 (zur Verfügung des Sonderkommandos.)
Kommandantur II:
1 m. Gl. Pkw. Wanderer SS - 16 252
1 l.Gl.Pkw. Hanomag SS - 16 325
1 l.Pkw. Opel-Olymp SS - 16 810
1 l.Pkw. Simca SS - 16 803
1 l.Pkw. Simca SS - 16 838
1 l.Pkw. Simca SS - 16 839
Kommandantur III:
1 l.Gl.Pkw. Mercedes SS - 16 253
1 m.Pkw. Mercedes SS - 16 265
1 l.Pkw. Simca SS - 16 800
SS-Standortverwaltung:
1 m.Pkw. BMW SS - 16 256
1 l.Pkw. Simca SS - 16 837
SS-Standortarzt und Truppenärzte:
1 m.Pkw. Mercedes SS - 16 874
1 l.Pkw. Simca SS - 16 801
1 l.Pkw. Simca SS - 16 840
1 l.Pkw. Simca SS - 16 841
Benutzung der Pkw. 's durch die einzelnen Dienststellen der Lager regeln die Lagerkommandanten. Die Fahrzeuge dürfen nur zu Dienstfahrten benutzt werden. SS-Führer dürfen Fahrzeuge nur dann selbst steuern, wenn sie entsprechende Fahrgenehmigungen des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, Amtsgruppe D, Oranienburg, ausgehändigt erhalten haben. Bequemlichkeitsfahrten gibt es im 5. Kriegsjahr nicht mehr. Der für jedes Fahrzeug festgesetzte Verbrauchssatz darf keinesfalls überzogen werden. Ich bin nicht mehr in der Lage, zusätzlich Betriebsstoff zu bewilligen. Anträge in dieser
Hinsicht sind zwecklos. Notwendige Fahrten für dienstliche Sonderzwecke oder Besuche werden von mir persönlich genehmigt. Die oben festgelegte Zuteilung von Pkw. für die einzelnen Dienststellen besagt nicht, daß nunmehr über Fahrten und Fahrzeuge von dort allein entschieden werden kann. Notwendiger Gesamteinsatz und grundsätzliche Entscheidungen behalte ich mir zu jeder Zeit vor. Die Pflege und Wartung der Fahrzeuge erfolgt allein durch die Standortfahrbereitschaft. Ich werde mich von der Durchführung dieses Befehls selber überzeugen.

3. Kraftfahrzeugbenutzung durch Häftlinge
Ich verbiete mit sofortiger Wirkung das Steuern von Kraftfahrzeugen durch Häftlinge, auch wenn Posten dabei sind.

4. LwB.-Zerlegebetrieb
Ich verbiete allen SS-Angehörigen und Zivilpersonen das Betreten des LwB.-Zerlegebetriebes, die dort dienstlich nichts zu tun haben. Jedes Organisieren von Gegenständen und Geräten wird als Diebstahl bestraft.

5. Postentürme
Es wurde mir gemeldet, daß auf den Türmen 4, 5, 6, 8, 1 4, 22 der großen Postenkette die Schemel fehlen bezw. unbrauchbar gemacht worden sind. Ab sofort hat sich jeder Mann vor Übernahme seines Postens davon zu überzeugen, daß die Einrichtung des Postenturmes einschließlich Schemel in Ordnung bzw. vorhanden sind. Die Kontrollorgane haben die Postentürme auf ihren diesbezüglichen Zustand laufend zu überprüfen. Ich werde in Zukunft denjenigen Posten für den entstandenen Schaden haftbar machen, der auf nicht ordnungsmäßigen Postenturm angetroffen wird, wenn er eine entspre-
chende Meldung unterlassen hat.

6. Aufziehen der Posten
Trotz ausführlichen Hinweises im Merkblatt der Landwirtschaftsbetriebe kommt es vor, daß die Posten beim Aufziehen querfeldein gehen und dadurch Flurschaden anrichten. Die Kompanieführer haben die Männer nochmals entsprechend zu belehren. Im übrigen werde ich bei Zuwiderhandlung die Aufführenden zur Verantwortung ziehen.

7. Schriftverkehr
Es laufen hier täglich Rechnungen und Briefe von Firmen ein, aus welchen nicht zu ersehen ist, wer der Empfänger der Schriftstücke sein soll und die deswegen nicht bearbeitet werden können. Ich bitte sämtliche Dienststellenleiter durch Überwachung des eigenen Schriftverkehrs mitzuhelfen, diesem Übelstand zu begegnen.

8. Aufbauzulage für verheiratete Kriegsbesoldungsempfänger
Nach Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes steht auch den verheirateten Kriegsbesoldungsempfängern die Aufbauzulage zu, wenn sich der ständige Wohnsitz bei der Einberufung zum Wehrdienst in den eingegliederten Ostgebieten befunden hat. Ledige Kriegsbesoldungsempfänger, die bei der Einberufung den ständigen Wohnsitz in den eingegliederten Ostgebieten hatten, erhalten bei der Verheiratung die Aufbauzulage vom Tage der Eheschließung an, wenn die Familie ihren ständigen Wohnsitz in diesen Gebieten nimmt. Die Kompanien melden der Verwaltung bis zum 31.12.1943
die dafür in Frage kommenden SS-Angehörigen unter Angabe des Bankkontos. Eine polizeiliche Wohnungsbescheinigung ist beizufügen.

9. Abholung von Brennmaterial usw.
Infolge Postenmangels sieht sich die SS-Standortverwaltung veranlaßt anzuordnen, daß in Zukunft sämtliche Unterkunftsgegenständc, Verbrauchsmittel einschließlich Kohle und Holz durch die Empfänger bei der Unterkunftskammer bzw. im Kohlen- und Holzplatz in Empfang zu nehmen sind und der Transport selbst vorzunehmen ist.

10. Passierscheine
Ein sehr trauriger Sonderfall gibt mir Veranlassung, das Ausstellen von Passierscheinen für Häftlingskommandos jeder Stärke für das Konzentrationslager I Auschwitz durch die verschiedenen Dienststellen in Auschwitz mit sofortiger Wirkung zu verbieten. Passierscheine werden nur noch durch den Häftlingseinsatzführer mit Einverständnis des Schutzhaftlagerführers ausgestellt. Anforderungen sind dorthin zu richten. Der Schutzhaftlager- und Häftlingseinsatzführer sind verantwortlich, daß in jedem Falle die befehlsgemäß vorgeschriebene, ausreichende Postenbegleitung abgestellt wird. Hierbei
bitte ich alle SS-Angehörigen immer wieder zu belehren, daß der Begleitposten stets 6 Schritt Abstand von den Häftlingen zu halten hat. Jede Zuwiderhandlung ist in Zukunft mit Arrest zu bestrafen.

11. Gefunden
Im Lagerbereich wurde eine Kriegsauszeichnung und 1 Koppel gefunden. Dieselben können beim Stabsscharführer der Kommandantur I gegen Nachweis abgeholt werden.

12. Ungültigkeitserklärung
Der Ausweis Nr. 4343 auf den Namen Eduard Kaleta, geb. 6.9.1 8 zu Antoniow lautend, ist verlorengegangen und wird für ungültig erklärt.

Der Standortälteste:
gez. Liebehenschel
SS-Obersturmbannführer

F.d.R.
Zoller
SS-Hauptsturmführer und Adjutant