Monowitz, 14. Juli 1944

1. Belobigungen
Folgende SS-Angehörigen haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen verhindert:
am 22.6.44 - SS-Oberscharführer
Fritz Frischholz 1. Komp.
am 23.6.44 - SS-Sturmmann
Johann Ciener 2. Komp.
am 23.6.44 - SS-Schütze
Martin Kempl 2. Komp.
am 24.6.44 - SS-Sturmmann
Josef Miowitz 3. Komp.
am 27.6.44 - SS-Sturmmann
Franz Klemm 3. Komp.
am 29.6.44 - SS-Sturmmann
Adam Rausch 3. Komp.
am 7.7.44 - SS-Sturmmann Josef Berger 4. Komp.
Ich spreche den Genannten für ihre bewiesene Aufmerksamkeit meine Anerkennung aus.

2. Disziplinäre Unterstellung von Angehörigen der Waffen-SS unter Wehrmachtdienststellen und umgekehrt
Auf Punkt 3 der Ziffer 201 des HVB1. v. 12.6.44, Teil B wird besonders hingewiesen, wonach Wehrmachtsangehörige, die zu Truppenteilen oder Dienststellen der Waffen-SS kommandiert sind, der SS-DBO unterliegen und der Disziplinarstrafgewalt der betreffenden Einheitsführer oder Dienststellenleiter unterworfen sind. Dies gilt im Bereiche der Kommandantur KL Auschwitz III für die Lager Eintrachthütte, Laurahütte und Sosnowitz.
Die dortigen Wachmannschaften sind sofort darüber in Kenntnis zu setzen.

3. Verhalten auf Postenkette
Im Verhalten auf Postenkette reißen immer wieder Nachlässigkeiten ein, die nicht nur rein äußerlich ein schlechtes, unmilitärisches Bild geben, sondern auch die Bereitschaft und Sicherheit gefährden. Es geht nicht an, daß Wachposten mit total aufgeknöpften Uniformröcken, nachlässig umgeschnallten Koppel, das bis zu den Knieen durchhängt und mit waagerecht umgehängten Gewehr- wie Wildschützen - ihren Dienst versehen. Auch ist beobachtet worden, daß Posten verkehrt zur Front stehen, um sich eine passende Sitzgelegenheit zu schaffen, wobei sie längere Zeit die Häftlinge aus den Augen lassen. Ich erwarte, daß diese Mißstände durch die Postenkontrollen ebenfalls baldigst abgestellt werden.

4. Überprüfung der Lagersicherheit
In einzelnen Lagern mußte festgestellt werden, daß in manchen neuen, leerstehenden und auch belegten Baracken die verschiedensten Unterkunftsgeräte, Reservedecken, lose Bretter und auch Stroh aufgestapelt sind. Abgesehen von der Brandgefahr, bieten solche Ansammlungen eine nicht zu unterschätzende Gelegenheit für Häftlingsfluchten, da die losgerissenen Bretter für den Bau eines Stollenganges verwandt werden können und der Einstieg selbst durch diese Gegenstände verdeckt (getarnt) werden kann. Ich ordne daher an, daß alle Räume in denen solches Gerät lagert, jeden Abend genauestem kontrolliert werden, um jede Fluchtvorbereitung von vornherein auszuschalten.

5. Pflege der Waffen
Ein großer Teil des hiesigen Wachsturmbannes ist mit neuen Waffen (ital. Gewehre) ausgestattet worden. Diese bedürfen einer ganz besonderen Pflege. Auf keinen Fall darf bei den neuen Gewehren die Schaftpflege vernachläßigt werden. Schaftpflegemittel und Streichwachs stehen in genügender Menge zur Verfügung und sind beim Waffenwart der Kdtr. KL Auschwitz III anzufordern. Ich mache die Kompanie- und Zugführer für die sofortige Durchführung dieser Anordnung persönlich verantwortlich.

6. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge aus den Kreisen der SS-Angehörigen
Aus einer Anordnung des SS-WVHA, vom 28.6.44 wird auszugsweise folgendes bekanntgegeben:
,,Ausarbeitungen über Erfindungen und Verbesserungen sind auf dem Dienstweg der Amtsgruppe D einzureichen. SS-Angehörige geben Vor- und Zuname, ihre SS-Nr. und ihre Kompanie an. Jede eingereichte Erfindung und jeder Verbesserungsvorschlag werden auf Verwendungsmöglichkeit überprüft und bei Verwertung prämiert.“

7. Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.7.44, Nummer 13
Auf Ziffer 352 - Verwendung dienstlicher Briefbogen - wird besonders hingewiesen.

8. Heeres-Verordnungsblatt vom 12.6.44, Teil B, Blatt 12
Auf Ziffer 227 - Tragen von Stoffgamaschen zur Rundbundhose und langen Tuchhose - wird besonders hingewiesen.

9. Betriebsstoffeinsparung
Lt. Chefbefehl Nr. 27 vom 20.6.44 erfordert die derzeitige Betriebsstofflage radikale Sparmaßnahmen bei allen Dienststellen des SS-Wirtschafts Verwaltungshauptamtes. Ab 1.7.44 werden nur mehr 50% der bisherigen Zuteilungen erfolgen. Fahrten werden nur dann genehmigt, wenn diese im dienstlichen Interesse unumgänglich notwendig sind und kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Dies gilt im Bereich der Kommandantur KL Au. III besonders für die Lagerführer, welche mit einem Krad ausgestattet sind. Die Lagerführer der abgelegenen Arbeitslager haben für größere Strecken,
insbesondere für die Fahrt nach Auschwitz-Monowitz die Benutzung der Eisenbahn vorzuziehen.
Bei Übertretung dieses Befehls erfolgt Entzug des Krades und Bestrafung.

10. Einweisung von E-Häftlingen
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß keine Betriebsdirektion oder -Verwaltung berechtigt ist, Zivilpersonen jeder Art als E-Häftlinge in das betreffende Arbeitslager einzuweisen. Jede Einweisung geschieht nur auf dem Wege über die Pol. Abteilung bezw. durch die Gestapo.
StB 19/44

1 1 . Zuständigkeit der Capos
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Capos nicht zur Arbeit einzuteilen sind, da ihnen lediglich die Aufsicht über die Häftlinge obliegt und sie jederzeit für die Vollzähligkeit ihrer Kommandos, sowie für die Arbeitsleistung verantwortlich sind.

12. Häftlingseinsatz
Ab sofort ist der Arbeitseinsatz der Häftlinge durch die Lagerführer genau zu überprüfen. Es ist vor allem zu beachten, daß jeder Facharbeiter in seinem Beruf eingesetzt wird, weil nur dadurch eine 100%ige Arbeitsleistung erzielt werden kann. Sind Facharbeiter aus irgendeinem Grunde nicht entsprechend eingesetzt, so sind diese sofort der Kdtr. KL Au III, Abtl. III zu melden. Andererseits aber sind als Facharbeiter gemeldete, als solche jedoch nicht anerkannte Häftlinge abzusetzen und der Abteilung III a in Auschwitz zu melden. Auch ist es unstatthaft, daß Facharbeiter von einzelnen Meistern ohne genügende Zwischenfreizeit von einer Tagschicht auf die folgende Nachtschicht überwiesen werden. Ich mache die Lagerführer dafür verantwortlich, daß eine solche Außerachtlassung der notwendigen Ruhezeit nicht mehr vorkommt.

Der Lagerkommandant
gez. Schwarz
SS-Hauptsturmführer

f.d.R.
Schütte
SS-Obersturmführer

Nachsatz zu Punkt 4
In den Lagern, wo den Häftlingen vom Werk aus Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird, ist darauf zu achten, daß diese stets sofort unter Aufsicht eines SS-Angehörigen entsprechend gekennzeichnet wird, damit keine Verwechslung mit Zivilarbeitern Vorkommen kann und jede Fluchtmöglichkeit unterbunden wird. Ferner haben die Lagerführer sich davon zu überzeugen, ob alle Zivilpersonen, die mit Häftlingen in Berührung kommen, die von der Pol. Abtl. herausgegebene Verpflichtungserklärung unterschrieben haben. Bis zum 20.7.44 ist Vollzugsmeldung zu erstatten.