Auschwitz, 28. September 1940

1. Kommandierungen
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1940 werden laut Verfügung - Der Chef des SS-Hauptamtes Verwaltung der Waffen-SS vom 19.9.40 kommandiert
SS-Untersturmführer
Meyr, Max, SS-Nr. 289455, bisher KL Auschwitz zum KL Neuengamme.
SS-Hauptsturmführer Wagner, Rudolf, SS-Nr. 104 377, bisher KL Frederikstad zum KL Auschwitz.

2. Auszug aus AHM Blatt 21, Ziffer 999 - Abgabe von Schußwaffen zur Aufbewahrung in Garderoben usw.
Durch das Waffengesetz vom 18.3.38 (H.Dv.20,M.Dv.Nr.368,H.Dv.46) ist auch die nur vorübergehende Überlassung von Faust-Feuerwaffen an Personen, die nicht im Besitz eines Waffenerwerbsscheines sind bzw. nicht gewerbsmäßig Güterversendungen besorgen, verboten und unter Strafe gestellt. In Anwendung und sinngemäßer Erweiterung dieser Vorschrift ist für alle Wehrmachtsangehörige verboten:
1. ) die Abgabe von Schußwaffen zur Aufbewahrung in Garderobe-Abgabestellen mit Ausnahme der amtlichen Gepäckaufbewahrungsstellen der Reichsbahn und der Reichspost;
2. ) das Abholenlassen von Schußwaffen bei amtlichen Gepäckaufbewahrungsstellen durch Angehörige oder sonstige private Personen; zugelassen ist die Abholung durch bahnamtlich bestellte Spediteure und Gepäckträger. Truppenteile und Dienststellen haben alle Urlauber oder dienstlich in Marsch Gesetzten vor Antritt der Reise entsprechend zu belehren.
Vorstehende Verfügung gilt gleichermaßen auch für alle Angehörigen der Waffen-SS.
Die SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz sind über diesen Punkt wiederholt eingehend zu belehren.

3. Abgabe von Materialien und Werkzeugen durch Häftlingscapos
Es kommt immer wieder vor, daß SS-Angehörigc des Lagers an Häftlingscapos oder Werkstattleiter herantreten und die Herausgabe von Materialien und Werkzeugen verlangen. Ich mache letztmals darauf aufmerksam, daß ein derartiges Verhalten verboten ist. Die Häftlingscapos sind auf das Strengste angewiesen, ohne schriftliche Genehmigung der Bauleitung nichts abzugeben. Wer in Zukunft irgendwelche Materialien oder Werkzeuge benötigt, hat dies bei der Bauleitung zu beantragen.

4. Arbeitszeit der Häftlinge
Mit Wirkung vom 6.10.40 wird für die Häftlinge nachstehende Arbeitszeit festgesetzt:
7-11.30 Uhr
13-17.00 Uhr.

5. Unterkünfte des Kommandanturstabes
Ab 30.9.40 werden die Angehörigen des Kdtr.Stabes teilweise in den leerstehenden Häusern im Lagerbereich untergebracht. Der Führer vom Dienst wird hiermit beauftragt, diese Unterkünfte einmal vor und einmal nach Mitternacht zu kontrollieren.

Der Lagerkommandant des Konzentrationslagers Auschwitz
gez. Höß
SS-Hauptsturmführcr

F.d.R.
Kramer
SS-Obersturmführer