Krankenhausbehandlung, Heilmittel und Einsatz von Ärzten
Die Krankenversorgung von sogenannten Ostarbeitern lwar durch Erlaß des Reichsministers für Arbeit dahingehend geregelt, daß die kassenärztliche Vereinigung Deutschlands die gesetzliche Versorgung mit Arznei bzw. Heilmitteln gewähren sollte.
Allerdings war bekanntlich aufgrund kriegsbedingter Versorgungsengpässe nicht einmal die deutsche Bevölkerung ausreichend mit Medikamenten versorgt. Oftmals wurden den Fremdvölkischen im Falle schwerwiegender Erkrankungen Medikamente lediglich unter Maßgabe ihrer Vernichtung verabreicht.
Für die Krankenhausbehandlung waren die AOK bzw. die Landes- oder Betriebskrankenkassen zuständig. Sie hatten dafür zu sorgen, daß stationär zu behandelnde Ostarbeiter abgesondert in dafür eigens eingerichteten Baracken bzw. Krankenlagern unterzubringen waren, keinesfalls sollten Deutsche und Ausländer gemeinsam behandelt werden.
Bei diesen sogenannten Krankenlagern handelte es sich in vielen Fällen um völlig heruntergekommene, verdreckte und von Ungezipfer verseuchte Barackenlager, die eher den Charakter von reinen Sterbelagern als von Krankenstationen hatten. Medizinisches Instrumentarium, das eine adäquate Behandlung ermöglicht hätte, stand nicht zur Verfügung.
Aufgrund des Ärztemangels wurden zahlreiche sowjetische Ärzte und Ärztinnen, aber auch z.B. Ehefrauen von Ärzten, die über keinerlei medizinsche Ausbildung verfügten, Krankenschwestern und -helferinnen von der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands zwangsverpflichtet.
Propagandistisch wurde der Einsatz von 0stärzten damit legitimiert, daß den deutschen Patienten und Ärzten eine gemeinsame Unterbringung und Behandlung mit 0starbeitern nicht zugemutet werden könne.
In der Praxis wurden zahlreiche völlig ungeschulte Zwangsarbeiter zur medizinischen Betreuung der kranken Fremdrassischen abgestellt.
Diese Ärzte bzw. Laien waren ausschließlich zur Betreuung sowjetrussischer und polnischer Kriegsgefangener eingesetzt. Sie wurden in ihren Arbeitskarten als Ostärzte bezeichnet. Die Ostärzte unterlagen ebenfalls den Allgemeinen Bestimmungen der Regelung der Lebensführung, jedoch gewährte man ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einige Zugeständnisse. Sie wurden weniger entwürdigend gekennzeichnet und konnten sich auch außerhalb der Lager bewegen.
Der überwiegende Teil dieser Ärzte mußte hilflos mitansehen, wie die eigenen Landsleute aufgrund totaler Ausbeutung und des Mangels geeigneter medizinischer Instrumentarien, sanitärer Einrichtungen, überhaupt aller Hilfsmöglichkeiten, dahinstarben.
Viele Ärzte wurden gezwungen, das Vernichtungsprogramm der Nationalsozialisten an eigenen Landsleuten mitauszuführen.
Die Leitung des gesamten Gesundheitswesens fiel sätestens ab dem Jahre 1943 in den Zuständikeitsbereich des Reichsqesundheitsführers Dr. Conti.
Dr. Conti war zuvor, noch in seiner Tätigkeit als Staatssekretär des Gesundheitswesens im RMd sowohl für die sogenannte Aktion T 4, das Euthanasieprogramm der Nationalsozialis-ten für sogenanntes Lebensunwertesleben als auch für die grausamen, an Menschen durchgeführten Fleckfieber-Impfstoff-Versuche in den Konzentrationslagern Buchenwald und Natzweiler verantwortlich.
In den Nürnberger Ärzteprozessen belegen Zeugenaussagen, daß nach Meinung Contis die Euthanasie keinesfalls auf unheilbar Geisteskranke beschränkt bleiben sollte.
Bei einem der Ärzteprozesse um das Euthanasieprogramm erläuterte der Zeuge Viktor Brach:
daß es sich bei der Ausfüllung des Fragebogens für alle Geisteskranken um eine Tarnmaßnahme und planwirtschaftliche Erfassung zugleich gehandelt habe. An zentraler Stelle in Berlin seien Juden, Ausländer, Arbeits- und Kriegsopfer aussortiert worden.