Erschießung eines älteren Leichenträgers
Der uneidlich vernommene, 39 Jahre alte Mechaniker Ep. aus Petach Tikwa in Israel hat folgendes bekundet:
Er habe bei der Abfertigung eines Transportes im Frühjahr 1943 mit einem älteren Häftling zusammen Leichen auf einer Trage weggetragen. Dem älteren Mann sei die Arbeit schwergefallen. Aus diesem Grunde hätten er und dieser Mann einmal nur eine einzige Kinderleiche auf die Trage gelegt obwohl zwei Kinderleichen die vorgeschriebene Norm gewesen sei. Das habe Münzberger bemerkt. Er sei auf seinen älteren Kameraden zugegangen und habe ihm gesagt, Du bist ein Faulpelz. Dann habe er ihn vor seinen Augen erschossen. Ihm selbst sei nichts geschehen.
Obwohl der Zeuge Ep. den Angeklagten Gustav Münzberger sofort wiedererkannt hat und obwohl seine Schilderung über die Erschießung eines älteren Leichenträgers nichts Unwahrscheinliches enthält, da derartiges im Totenlager durchaus vorgekommen sein kann, bestehen Bedenken an der Richtigkeit dieser Bekundung, die in der Person des Zeugen begründet liegen.
Er hat Furchtbares miterlebt. In Treblinka sind sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester ums Leben gekommen. Die Tötung seines jüngeren Bruders bei der Ausladung der Waggons habe er sogar persönlich mit ansehen müssen. Es ist menschlich verständlich, dass ihn seine Beherrschung verließ, als er sich seinen früheren Peinigern gegenüber sah. Das führte dann zur unrichtigen Darstellung verschiedener Dinge. Auffallend war insbesondere, dass der Zeuge den Angeklagten Otto H. der Erschießung zweier Häftlinge (eines Jungen, der aus einer Tonne Wasser trinken wollte, und eines Erwachsenen, der einen Knochen nicht klein genug zerstampft hatte) bezichtigte und dass er am ersten Tag seiner Vernehmung aber zunächst mit aller Bestimmtheit auf Suchomel Lew. hingewiesen. Ist aber die Bekundung des Zeugen Ep., soweit sie H. betrifft, mit Sicherheit objektiv unrichtig, so fällt hierdurch auch ein Schatten auf die übrigen Angaben des Zeugen.
Jedenfalls vermochte sich das Schwurgericht aufgrund der vorgetragenen Bedenken nicht zu entschließen, die Erschießung eines älteren Leichenträgers durch Münzberger allein aufgrund der Aussage des Zeugen Ep. als erwiesen anzusehen.