Erschießung eines Häftlings wegen eines Selbstmordversuchs auf Anordnung des Angeklagten Franz

Der Angeklagte Franz machte einem Häftling, der versucht hatte, durch das Aufschneiden von Pulsadern Selbstmord zu begehen, wegen dieses Selbstmordversuches und der daraus zu ersehenden Dummheit Vorwürfe. Dann übergab er ihn dem Angeklagten Miete zur Erschießung. Da Miete keine Schusswaffe bei sich hatte, gab ihm Franz seine eigene Waffe. Miete führte den Mann ins Lazarett und erschoss ihn dort.

Der Angeklagte Miete stellt in Abrede, diesen Häftling im Lazarett getötet zu haben.

Er wird aber durch die eidliche Aussage des durch das Amtsgericht in Tel Aviv / Israel ausführlich vernommenen Kaufmanns Do., der sich vom 21.September 1942 bis zum Aufstand am 2.August 1943 im Lager befunden hat, überführt. Da der Zeuge das deutsche Lagerpersonal zutreffend beschrieben und da er auch zutreffende Angaben zum allgemeinen Lagergeschehen gemacht hat, trägt das Schwurgericht keine Bedenken ihm auch insoweit zu folgen, als er bestimmte Einzeltaten schildert. Wenn auch der Zeuge der eigentlichen Tötung im Lazarett nicht beigewohnt hat, so kann man auch diese sicher feststellen, denn das Lazarett war eine perfekte Genickschussanlage, aus der niemand mehr lebendig herauskam, den Miete zum Erschießen dorthin gebracht hatte. Darauf hat der Zeuge Do. bei der Darstellung des allgemeinen Verhaltens von Miete ausdrücklich hingewiesen.