Die Erschießung des Czenstochauers Stajer

Der Angeklagte soll ferner den bei der Beladung von Waggons beschäftigten, aus Czenstochau stammenden Häftling Stajer mit einem Jagdgewehr ins Gesäß geschossen, sich dessen Verletzung angeschaut und hierbei zu seinem Bedauern festgestellt haben, dass er nicht den Hodensack des Stajer getroffen habe. Er soll dann voller Wut seinen Hund Barry auf den verletzten Häftling gehetzt und anschließend seine Erschießung im Lazarett angeordnet haben.

Durch die eidlichen Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Oscar Stra. und Lak. steht fest, dass der Angeklagte Franz den bei der Beladung eines Waggons mit Textilien beschäftigten, aus Czenstochau stammenden Häftling Stajer durch einen Schuss aus dem Jagdgewehr an einem Oberschenkel verletzte, dass Stajer seine Hose herunterziehen musste und dass Franz bei der Kontrolle der Verletzung voller Enttäuschung ausrief, Donnerwetter, der Beutel (Hodensack) ist noch ganz! Das weitere Schicksal des Stajer ist jedoch nicht eindeutig zu klären. Dass Barry den Häftling Stajer gebissen hat und dass Stajer sofort zur Erschießung ins Lazarett gebracht worden ist, haben die beiden Zeugen nicht gesehen.
Der Zeuge Oscar Stra. hat allerdings davon gehört, dass Miete auf Anordnung von Franz den verletzten Stajer im Lazarett erschossen haben soll, während der Zeuge Lak. meint, dass Stajer noch einige Tage am Leben geblieben sei, da er ihn noch einige Tage im Lager gesehen habe, später jedoch nicht mehr.

Hält man sich vor Augen, dass der launische Angeklagte Franz einmal verletzte Häftlinge sofort erschoss oder erschießen ließ, andererseits aber manchmal aus irgendeinem Stimmungsumschwung heraus auch davon absah, jemanden sofort oder einige Tage später zu täten, so bleiben zu viele Möglichkeiten über das weitere Schicksal des Häftlings Stajer offen. Wenn die beiden Zeugen Oscar Stra. und Lak. den verletzten Stajer später nicht mehr im unteren Lager gesehen haben, so kann das auch daran liegen, dass Stajer zur Arbeit im oberen Lager abkommandiert wurde oder dass ihm gar die Flucht in einem beladenen Güterwaggon gelungen war. Das ist deshalb nicht völlig auszuschließen, weil Stajer dem Arbeitskommando angehörte, das die Güterwaggons mit Textilien belud, und weil er hierdurch über die dadurch gegebenen Fluchtmöglichkeiten, die einige Häftlinge mit Erfolg nutzten, informiert war.

Da beide Zeugen aus eigener Anschauung keine präzisen Angaben über das weitere Schicksal des Häftlings Stajer machen konnten, ist Franz in diesem Punkt der Anklage nicht zu überführen.