Erhängung des Häftlings Sklarczyk

An einem Tage im Herbst 1942 ließ der Angeklagte Franz den beim Geschirrkommando tätigen Häftling Sklarczyk aufhängen. Sklarczyk, bei dem man wahrscheinlich Geld gefunden hatte und deshalb einen Fluchtversuch vermutete, musste sich entkleiden und wurde dann auf Anordnung von Franz mit dem Kopf nach unten an den Füssen an einem auf dem Sortierplatz errichteten Galgen aufgehängt. Nachdem der am Galgen Hängende gepeitscht und misshandelt worden war, tötete ihn Franz durch einen Pistolenschuss in den Kopf.

Der Angeklagte bestreitet diese Tat.

Er wird aber durch die glaubhaften eidlichen Aussagen des 48 Jahre alten, in Herzlya/Israel lebenden Frisörs Pla. und des 62 Jahre alten, in Eiron/Israel lebenden Magazinverwalters Lak. überführt. Das der Zeuge Lak. glaubwürdig ist, ist in AV5 des Zweiten Teils der Urteilsgründe dargetan worden. Auch der Zeuge Pla. hat auf das Schwurgericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat Franz wiedererkannt und seine Stellung als stellvertretender Lagerkommandant richtig beschrieben. Er hat darüber hinaus eine Fülle von Einzelheiten über das Lager berichtet, die von anderen Zeugen, die außerhalb Israels leben, bestätigt worden sind. Besonders beeindruckt war das Gericht von seiner ruhigen, leidenschaftslosen Art, in der er seine Aussagen gemacht hat. Für seine Objektivität spricht der Umstand, dass er keineswegs alle im Lager tätigen Deutschen pauschal belastet hat. Im Gegenteil, er hat sich sogar über den Mitangeklagten Suchomel dahin geäußert, dass er von ihm nichts Schlechtes gehört und auch nichts Schlechtes gesehen habe. An seiner Rechtschaffenheit und Glaubwürdigkeit bestehen keinerlei Zweifel.
Im bringen haben auch der eidlich vernommene Kaufmann Ja. aus Berlin und der ebenfalls auf seine Aussage vereidigte Polsterer und Dekorateur Zi. aus New York die Erhängung eines Häftlings im Herbst 1942 geschildert. Die von ihnen angegebenen Einzelheiten (Aufhängung an den Beinen an einem auf dem Sortierplatz stehenden Galgen, Leitung der Erhängung durch Franz, Fluchtverdacht hinsichtlich des Aufgehängten) stimmen mit den Bekundungen der Zeugen Pla. und Lak. überein. Nur haben die Zeugen Ja. und Zi. den Namen des Erhängten nicht mehr im Gedächtnis behalten.

Das Schwurgericht zieht jedoch ihre Bekundungen unterstützend zu den noch genaueren Bekundungen der Zeugen Pla. und Lak. heran. Dass die Zeugen Ja. und Zi. glaubwürdig sind, wurde bereits im Zweiten Teil der Gründe unter A.VII.1 und AV9. dargetan.