Auschwitz, 28. November 1944

An die Schutzhaftlagerführer in Auschwitz und Monowitz

Betr.: Häftlingsbekleidung

1) Das SS-WVH A hat besonders auf den Ernst der Versorgungslage im Bekleidungssektor hingewiesen und macht Unterschiede zwischen sogenannter Sommer- (Drillich) und Winterbekleidung (Tuchanzüge) nicht mehr. Es sind daher ab sofort Drillichgarnituren überall dort einzusetzen, wo Häftlinge in geheizten Räumen tätig sind.

2) Die Ausgabe von Mänteln, Mützen und sonstiger wärmender Bekleidungsstücke für alle innerhalb eines Lagers und in geheizten Räumen arbeitenden Häftlinge wird hiermit verboten. Die noch vorhandenen Mäntel, Mützen, Ohrenschützer, Bauchbinden, Pullover usw. dürfen nur an solche Kommandos ausgegeben werden, die entweder im Freien arbeiten, oder einen sehr langen Anmarschweg zur Arbeitsstätte haben.

3) Sofern Drillichanzug auch für Außenkommandos ausgegeben werden muß, ist diesem Häftling in jedem Fall eine Leibbinde und ein Pullover auszuhändigen.

4) Ich erwarte von den Schutzhaftlagerführern strengste Durchführung dieser Maßnahmen. Die frei gewordenen Bekleidungsstücke sind umgehend an die Bekleidungskammer abzuliefern.

5) Häftlinge, die durch hohen Verschleiß von Bekleidung oder durch offensichtliche Beschädigung der Bekleidung auffallen, sind mir besonders zur Bestrafung zu melden.

gez. Baer
SS-Sturmbannführer

Nachrichtlich an alle Arbeitslager
Gegen die unter Ziff. 5 angeführten Häftlinge sind unter Bezugnahme auf obigen Standortbefehl Strafmeldungen zu erstellen und hierher einzusenden.

Der 1. Schutzhaftlagerführer
i.V.