Auschwitz, 3. Dezember 1942

I. Alle SS-Angehörigen, die für dringende Fälle beurlaubt werden und alle SS-Angehörigen, die für dringende Dienstreisen den Lagerbereich des KL Auschwitz verlassen, müssen vorher gründlichst entlaust und entwest sein. Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Beurlaubungen sind nach Möglichkeit 24 Stunden vor Antritt der Reise an die Dienststelle des Standortarztes zu melden.
2. Die zu beurlaubenden SS— Angehörigen begeben sich am Tage ihrer Abreise mit allen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, die sie auf ihre Reise mitnehmen wollen, auf die Dienststelle des Standortarztes; sie werden dort der Entlausung und Entwesung zugeführt.
3. Nach durchgeführter Entlausung und Entwesung müssen die SS-Angehörigen den Lagerbereich sofort verlassen und haben sich bis zum Reiseantritt im Hause der Waffen-SS aufzuhalten. Es ist strengstens verboten, nach durchgeführter Entlausung und Entwesung die Unterkünfte nochmals zu betreten oder irgendwelche Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände, die von der Entwesung nicht erfaßt wurden, mit auf die Reise zu nehmen.
4. Wegen der großen Gefahr, die bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften für die gesamte Volksgemeinschaft entstehen kann, wird jede Übertretung strengstens bestraft.

II. Infolge Kanalisationsarbeiten für die Krupphallen sowie dringend notwendiger Straßenbauarbeiten muß die Straße zwischen DAW und den Krupphallen ab Montag, den 7. Dez. d.J. gesperrt werden. Die Umleitung kann über die HWL-Straße westlich der DAW erfolgen.

Der Standortälteste
i.V. gez. Aumeier
SS-Hauptsturmführer

F.d.R.:
Ganninger
SS-Untersturmführer und Adjutant