Auschwitz, 22. September 1942

Betreff: Zugeteilte Kräder.
Aus gegebener Veranlassung wird über die Behandlung und Haltung der zugeteilten Kräder folgendes befohlen:

1. Es dürfen grundsätzlich nur dienstliche Fahrten ausgeführt werden.

2. Jeder Fahrer ist für das von ihm übernommene Krad voll verantwortlich. Eine Zurverfügungstellung an dritte Personen ist verboten.

3. Die Kräder sind persönlich von der Fahrbereitschaft zu holen und wieder hinzubringen.

4. Das Tanken darf nur in Gegenwart des Fahrers geschehen, der die getankte Menge sofort quittiert.

5. Reparaturen dürfen lediglich über den Werkstattleiter ausgeführt werden. Eine eigenmächtige Reparatur bezw. Anweisung an Häftlinge, das Krad zu reparieren, gibt es nicht.

6. Jedes Krad muß mindestens 1 mal wöchentlich überprüft werden. Während der Zeit der Reparatur bezw. Überprüfung darf kein anderes Rad benutzt werden.

7. Alle Führer, Unterführer und Männer, die ein Krad übernommen haben, melden sich unaufgefordert am 1. und 2. eines jeden Monats im Dienstzimmer der Fahrbereitschaft, um
a) die Fahrten des vergangenen Monats zu quittieren, damit die Abrechnung rechtzeitig beendet werden kann,
b) den Kilometerstand zwecks Eintragung in das Fahrtenbuch festzustellen.
Diese Anordnungen sind genauestens von allen Kradhaltern zu beachten, da andernfalls mit einer Einziehung des Krades zu rechnen ist.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
a.B.i.V. Ganninger
SS-Untersturmführer und Adjutant