Auschwitz, 16. August 1940

1. Kameradschaftsabend
Am 16.8.40 findet für alle SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz in dem hinter dem Schutzhaftlager liegenden Theatergebäude ein Kameradschaftsabend statt.
Beginn 19.00 Uhr. Die Plätze müssen bis 18.50 Uhr eingenommen sein. Der Führer des Schutzhaftlagers hat zu veranlassen, daß die Kommandos so rechtzeitig einrücken, daß die SS-Männer spätestens 18.15 Uhr frei sind. Frauen und Bräute von SS-Männern, die sich zur Zeit in Auschwitz befinden, sind zu dem Kameradschaftsabend eingeladen.
Der Führer der Wachtruppe hat für die Nacht vom 16. auf den 17.8.40 eine gesonderte Bereitschaft in Stärke von 30 Mann unter Führung eines Portepeeunterführers einzuteilen, die geschlossen den Vorführungen beiwohnen kann, nach Beendigung dieser sich aber in der Unterkunft aufzuhalten hat. Der Genuß alkoholischer Getränke für die Bereitschaft ist selbstverständlich verboten.

2. Betreten des Schutzhaftlagers
Für alle SS-Führer, Unterführer und Männer, die nicht dienstlich mit Häftlingen zu tun haben, ist das Betreten des Schutzhaftlagers verboten. Der Führer vom Dienst hat auch nur während der Posteneinteilung Zutritt zum Schutzhaftlager. Mit einer Kontrolle im Schutzhaftlager hat dieser nichts zu tun. Wer sonst zum Betreten des Schutzhaftlagers berechtigt ist, muß auf seinem Lagerausweis einen entsprechenden Vermerk von der Kommandantur haben.

3. Gefangenenbegleitpostcnführer
Die 1. Wachkompanie hat ab sofort einen Portepeeunterführer als Gefangenenbegleitpostenführer zu stellen. Derselbe bekommt eine Armbinde mit entgegengesetzter Farbe der Führer vom Dienst-Binde mit der Aufschrift Gefangenenbegleitpostenfuhrer.
Aufgaben: Der Gefangenenbegleitpostenführer meldet täglich um 5.55 Uhr sowie um 14.25 Uhr dem Schutzhaftlagerführer die Postenstärke. Ferner läßt der Gefangenenbegleitpostenführer nach den Einrücken mittags und abends die Posten geschlossen entladen und führt sie zur Unterkunft. Während der Arbeitszeit hat der Gefangenenbegleitpostenführer die Aufgabe, sämtliche Arbeitskommandos auf richtige Aufstellung und Verhalten der Posten zu kontrollieren. Über Vorfälle ist dem Schutzhaftlagerführer schriftlich Meldung zu machen, welche zur Kommandantur dann weitergegeben wird. Ferner hat der Gefangenenbegleitpostenführer noch die Aufgabe für die Bekleidung der Posten bei eintretenden Witterungsumschlägen zu sorgen.

4. Abstellung der Begleitposten
Der Stabsscharführer der die Begleitposten stellenden Wachkompanie hat sich jeden Tag nach dem Einrücken der Häftlinge (z.Zt. um 19.00 Uhr) mit dem Arbeitsdienstführer, bezw. in dessen Abwesenheit mit dem Rapportfuhrer, wegen Stellung der Posten für den folgenden Tag in Verbindung zu setzen.

5. Kommandierungen
Zum Kommandantur-Stab des KL Auschwitz werden gemäß Verfügungen IKL II b/ Az.: 18 e/7.40 D. - v. 29.7. und 9.8.40 mit sofortiger Wirkung kommandiert:
SS-Scharf. Richard Wiegleb, SS-Nr. 276 736 v. Kommandantur-Stab KL Buchenwald zum Kommandantur-Stab KL Auschwitz - Verwendung Schutzhaftlager Poststelle.
SS-Scharf.
Arthur Jäger, SS-Nr. 289 318 v. Kommandantur-Stab KL Mauthausen zum KL Auschwitz als Gärtner.
SS-Rttf. Axel Teil, 1. Komp. KL Verst. Auschwitz wird mit sofortiger Wirkung als Funker zur Funkstelle des KL Auschwitz abkommandiert. Teil bleibt verwaltungsmäßig bis auf Weiteres bei der 1. Wachkompanie.
SS-Rottf.
Armin Kling wird als Kraftfahrer
SS-Mann Alfred Schutz als Automechaniker
zur Fahrbereitschaft des KL Auschwitz kommandiert. Beide verbleiben gleichfalls verwaltungsmäßig bei der 1. Wachkompanie.

6. Bestrafungen
Bestraft wurden die SS-Schützen der Res.
Franz Knietsch, SS Nr. 106 819 und SS-Schütze der Res. Josef Wengrzyk, geb. 4.4.1911, beide 1. Kompanie KL Verstärkung Auschwitz mit je 21 Tagen verschärften Arrest, weil sie sich am 10.6.40 eines Vergehens des Hausfriedensbruches schuldig machten.
Knietsch und Wengrzyk sind am 10.6.40 gegen 22.00 Uhr nach reichlichem Alkoholgenuß gemeinsam mit dem SS-Unterscharführer Emmerich unberechtigter Weise in das Haus Kirchstraße 19 in Auschwitz eingedrungen und haben dort angegeben, daß sie nach Waffen suchen müssen. Der Gerichtsherr beim Höheren SS- und Polizeigericht Süd-Ost hat das gerichtliche Verfahren gegen die beiden eingestellt und die Angelegenheit zur disziplinären Erledigung dem Lagerkommandanten des KL Auschwitz übergeben. Oben ausgesprochene Aureststrafe wird durch die seit 11.6.40 verhängte
SS-dienstliche Vorbeugungshaft als verbüßt betrachtet.

Der Lagerkommandant des Konzentrationslagers Auschwitz
Höß
SS-Hauptsturmführer