Auschwitz, 27. Mai 1943

1. Bescheinigung zum Betreten der Stadt Auschwitz
Zum Betreten der Stadt Auschwitz werden von der Kommandantur KL Auschwitz ab sofort grüne Dauerbescheinigungen ausgestellt. Diese Bescheinigungen berechtigen, in den Dienststunden von 8.00-18.00 Uhr die Postenkette zu verlassen und die Stadt Auschwitz zwecks dienstlicher Besorgungen zu betreten. Diese Bescheinigungen gelten nur in Verbindung mit dem Lagerausweis und dem Soldbuch. Für Familienangehörige der hier wohnenden SS-Angehörigen bleibt die bisherige Regelung bestehen.

2. Erledigung von Dienstgeschäften mit LKW usw. (Fahrbereitsch.)
Sämtliche mit LKW zu erledigenden Dienstgeschäfte sind so auszuführen, daß die Fahrzeuge in jedem Fall jeweils bis spätestens 20.00 Uhr im Standortbereich eintreffen. Der jeweilige Fahrer ist dafür verantwortlich, daß er mit dem Fahrzeug nach Erledigung der Dienstgeschäfte auf dem kürzesten Weg bis 20.00 Uhr zum Standort zurückkehrt. Später eintreffende Fahrer sind mir vom SS-Hauptscharführer Wiegand unter Angabe der Gründe tags darauf zur Meldung zu bringen. Sollte ich feststellen, daß dieser Befehl nicht genauestens beachtet wird, so werde ich den betreffenden Fahrer und den
Fahrdienstleiter zur Verantwortung ziehen.

3. Tragen des SS-Dienstdolches
Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat für SS-Führer und Polizeioffiziere das Tragen des SS-Dienstdolches zur Stiefelhose ohne umgeschnalltes Koppel verboten. Jeder SS-Führer und Polizeioffizier, der gegen diesen Befehl verstößt, ist durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit drei Tagen verschärftem Stubenarrest zu bestrafen. SS-Führer und Polizeioffiziere haben bei Dunkelheit auch zu langer Hose umzuschnallen und Pistole zu tragen, damit sie bei Luftangriffen bewaffnet sind.

4. Betreff: DU-Verfahren
Laut den SS-Fürsorge- und Versorgungsbestimmungen Nr. 5 vom 15.5.43 ist zur Durchführung von Entlassungen der Waffen-SS-Angehörigen im Du.-Verfahren und deren Betreuung bis zum Entlassungstag mit Wirkung vom 1.5.1943 die Entlassungsstelle Mittweida/Sa. errichtet worden. Durch diese Neueinrichtung sind Du.-Verfahren nicht mehr durch den Truppenarzt vorzunehmen, sondern der betreffende SS-Angehörige/st unter Mitgabe des Befundscheines, der Personalunterlagen und der vorliegenden G.-Akten, nach Mittweida/Sa. in Marsch zu setzen. Dem Chef des Amtes D III ist lediglich eine Durchschrift des Befundscheines einzusenden.

5. Betreff: Führen von Sondergesprächen
Im Bereich der Konzentrationslager wurde vom Reichspostministerium nur dem Amtsgruppenchef D das Recht zum Führen von Sondergesprächen eingeräumt. Danach ist das Führen von Sondergesprächen verboten. In Zukunft müssen daher die geführten Ferngespräche bezahlt werden.

6. Sonntagsarbeit der Häftlinge
Ich verbiete, daß Sonntags Häftlingskommandos zur nicht unbedingt notwendigen und lebenswichtigen Arbeit abgestellt werden. Die Häftlinge sollen an diesem Tag zur Entlausung, Baden usw. kommen und mit ihnen der notwendige Kleiderwechsel, Wäschetausch und Kleiderinstandsetzung vorgenommen werden. Dasselbe gilt für sämtliche Außenlager.

7. Impfen
Es wird vom Standortarzt berechtigterweise darüber Klage geführt, daß SS-Angehörige teils sehr säumig, teils überhaupt nicht den Befehl, zu den jeweils angesetzten Impfungen zu kommen, nicht befolgen. Bis zum 10.6.43, 8.00 Uhr, melden die Einheiten der Kommandantur, daß sämtliche SS-Angehörige geimpft sind.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant
und Standortältester

F.d.R.
Baumgartner
SS-Obersturmführer und Adjutant