Auschwitz, 28. Mai 1941

1 . Der Reichsführer-SS, Hauptamt SS-Gericht
Auszug aus dem siebenten Sammelerlaß v. 6.5.41
a.) Verfahren bei Verstößen gegen den Befehl des Reichsführers-SS über die .

Der Reichsführer-SS hat befohlen:
Bei Verstößen von Angehörigen der SS und Polizei gegen den Befehl über die Geschwindigkeitsbegrenzung vom 1.11.40 ist:
1. wenn nicht strafgerichtliche, sondern disziplinäre Erledigung beabsichtigt ist, der Vorgang unverzüglich dem Reichsführer-SS vorzulegen,

2. wenn gerichtliche Ahndung eintritt, das Urteil zur Bestätigung vorzulegen und vor Erlaß einer Strafverfügung das Einverständnis des Reichsführer-SS hierzu einzuholen.
b. ) Verkehr mit Angehörigen des polnischen Volkstums.
Der Reichsführer-SS hat am 1 1.1.41 folgenden Befehl an die Kommandeure der SS und Polizei in Polen und im Protektorat erlassen:
Das Verbot jeglichen Verkehrs für Angehörige der SS und Polizei mit Angehörigen des polnischen Volkstums bleibt in aller Schärfe aufrechterhalten.“

Der Reichsführer-SS wünscht, die strenge Ahndung von Verstößen gegen diesen Befehl. Gegen Geschlechtsverkehr in zugelassenen Bordellen hat der Reichsführer-SS nichts einzuwenden.

c. ) Ehebruch
Wird einem Angehörigen der SS und Polizei Ehebruch zur Last gelegt, so behält sich der Reichsführer-SS die Entscheidung, wie zu verfahren ist, selbst vor. Derartige Vorgänge sind dem Hauptamt SS-Gericht mit ausführlicher Stellungnahme vorzulegen. Der Reichsführer-SS wünscht, daß den Vorgängen die Lichtbilder aller Beteiligten (insbesondere auch der etwaigen Kinder) beigelegt werden.

2. Personalangelegenheit
Die Abteilungen der Kommandantur reichen dieser zwecks Abstimmung mit der Personalabteilung bis zum 30.5.41, 17.00 Uhr, eine namentliche Liste ihrer Führer, Unterführer und Männer ein (Stichtag 30.5.41). Diese Liste muß unterteilt sein 1. nach Unterabteilungen und 2. nach Versetzten und Kommandierten.

3. Betreten der Werkstätten
Es ist in letzter Zeit wieder häufig vorgekommen, daß Unbefugte trotz Verbot in die Werkstätten gehen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Betreten der
Werkstätten grundsätzlich verboten und nur den dort diensttuenden SS-Angehörigen gestattet ist.

4. Gärtnerische Anlagen innerhalb des Lagerbereiches
Die neuangelegten gärtnerischen Anlagen bilden ein Schmuckstück des Lagers. Es sollte eine Selbstverständlichkeit für jeden SS-Angehörigen sein, diese Anlagen zu schonen
und nicht durch Betreten der Beete Schaden anzurichten. Sollten Verstöße Vorkommen, so werden diese durch strenge Strafen geahndet.

5. Hunde
In den letzten Tagen sind wiederum im Gebiet von Auschwitz einige Bißverletzungen von Hunden vorgekommen, die Tollwutbehandlung erforderlich gemacht haben. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß jedes freie Herumlaufen der Hunde verboten ist und auch von SS-Angehörigen geführte Hunde stets nach den ergangenen polizeilichen
Vorschriften behandelt werden. Vom hiesigen Landrat wurde eine Abschußprämie für jeden frei herumlaufenden Hund ausgesetzt.

6. Schirmmütze
Mit sofortiger Wirkung ist auf Anordnung des SS-Führungshauptamtes das Tragen der Schirmmütze für Männer, jedoch nur bei Ausgang, gestattet. Kniffe in der Mütze sind
unmilitärisch und verboten.

7. Wohnen außerhalb der Kaserne
Es laufen in den letzten Wochen immer mehr Gesuche von SS-Angehörigen ein, die beabsichtigen, ihre Ehefrauen nach hier kommen zu lassen. Im Anschluß daran folgen
Gesuche, außer Verpflegung gesetzt zu werden, und außerhalb des Kasernenbereiches wohnen zu dürfen. Diese Gesuche werden in Zukunft grundsätzlich abgelehnt, da
Wohnungen innerhalb des Lagerbereiches nur für Aktive in Frage kommen und die Lagersicherheit durch das Wohnen außerhalb des Kasernen- und Lagerbereiches gefährdet
wird.

8. Appell
Dienstappell: Freitag, den 30. Mai 1941, 19.00 Uhr, vor dem Kommandanturgebäude. Schriftliche Entschuldigungen für Diensthabende bis 30.5.41, 14.00 Uhr, auf der Kom-
mandantur.

Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant