NS Jurist

* 10.07.1905

vor 1945
Staatsanwalt beim Sondergericht Rostock
(Seit 1939 konnten auch geringe Vergehen als Sondergerichtssachen behandelt werden, sofern der zuständige Staatsanwalt der Meinung war, »daß durch die Tat die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer gefährdet wurde«. Um der erwarteten Anklage-Lawine Herr zu werden, schuf das Reichsjustizministerium die Voraussetzungen zur Bildung zusätzlicher Sondergerichte. Mit der Einrichtung eines weiteren Sondergerichts am Landgericht Rostock verfügte der
mecklenburgische Oberlandesgerichtsbezirk zeitweilig über zwei derartige Strafkammern. 1944 wurden beide Kammern zusammengelegt – vermutlich wegen akuten Personalmangels. Als alleiniger Sondergerichtssitz diente erneut das Schweriner Landgericht.)

vor 1945
Staatsanwalt beim Sondergericht Posen (Poznan)

vor 1945
Staatsanwalt beim Sondergericht Metz

vor 1945
Staatsanwalt beim Sondergericht Saarbrücken

nach 1945
politischer Staatsanwalt in Hamburg

27.07.1962
In Hamburg amtiert – als Sachbearbeiter für Landesverratssachen – der Erste Staatsanwalt Ernst Löllke, der an einem schrecklichen Urteil beteiligt war. Er stellte im Jahre 1942 vor dem Sondergericht Rostock den Antrag auf Todesstrafe gegen einen Mann, der ein Paar aus einer Wintersachensammlung gestohlene Handschuhe gekauft hatte. Der Gutachter hatte diesen: Hehler als „schwerfällig und leicht beschränkt“ bezeichnet „Ein schreckliches Urteil“ – so sagte auch Hamburgs Justizsenator Biermann-Ratjen, aber er fuhr fort: der Staatsanwalt war damals gezwungen, die Todesstrafe zu beantragen – nach Hitlers Verordnung vom 23. Dezember 1941: „Wer sich an gesammelten Sachen bereichert oder solche Sachen sonst ihrer Verwendung entzieht, wird mit dem Tode bestraft.“ Eine andere Strafe als der Tod war nicht vorgesehen.

DER SPIEGEL 29/1962
NS-RICHTER



Herbst der Rebellion?
Die rätselhafte Explosion in der Buxtehuder Straße 104 am 07.03.1955