|
|
Geheim!
Berlin, den 2. Januar 1941 Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD
An a. Das Reichssicherheits-Hauptamt b. alle Staatspolizeileit- und -stellen c. alle Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD
Nachrichtlich an d. alle Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD e. den Inspekteur der Konzentrationslager (mit 15 Abdrucken für die Lagerkommandanten) f. die Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SE in Krakau und Prag
Betrifft: Einstufung der Konzentrationslager
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei hat seine Zustimmung zu der Einteilung der Konzentrationslager in verschiedene Stufen, die der Persönlichkeit des Häftlings und dem Grad der Gefährdung für den Staat Rechnung tragen, erteilt. Danach werden die Konzentrationslager in folgende Stufen eingeteilt:
Stufe I: Für alle wenig belasteten und unbedingt besserungsfähigen Schutzhäftlinge, außerdem für Sonderfälle und Einzelhaft, die Lager: Dachau, Sachsenhausen und Auschwitz I (Letzteres kommt auch zum Teil für Stufe II in Betracht)
Stufe I a: Für alle alten und bedingt arbeitsfähigen Schutzhäftlinge, die noch im Heilkräutergarten beschäftigt werden können, das Lager: Dachau
Stufe II: Für schwerer belastete, jedoch noch erziehungs- und besserungsfähige Schutzhäftlinge, die Lager: Buchenwald, Flossenbürg, Neuengamme und Auschwitz II
Stufe III: Für schwer belastete, insbesondere auch gleichzeitig kriminell vorbestrafte und asoziale, d. h. kaum noch erziehbare Schutzhäftlinge, das Lager: Mauthausen
Ausgenommen von der Einweisung in die unter I a angeführte Stufe sind alte und arbeitsunfähige Häftlinge, bei denen eine Krankenbehandlung erforderlich ist, und die deshalb in der hierfür vorgesehenen Abteilung des betreffenden Konzentrationslagers bleiben bzw. bei schwereren Fällen in die Krankenabteilung des Konzentrationslagers Sachsenhausen überführt werden müssen.
Von einer Umgruppierung des Häftlingsbestandes nach der neuen Stufeneinteilung innerhalb der Lager muß wegen der z. Z. laufenden Maßnahmen zur Durchführung des Häftlingseinsatzes vorerst noch abgesehen werden. Neue Einweisungen werden dagegen künftig nach der Stufeneinteilung vorgenommen werden.
Ich ersuche daher, in Zukunft bei allen Anträgen auf Schutzhaftanordnung und Überführung in ein Konzentrationslager unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Schutzhäftlings und des Grades der Gefährdung des Staates durch den Häftling gleichzeitig Vorschläge hinsichtlich der Lagerstufe zu machen. Ich mache es dabei zur Pflicht, daß das gesamte politische und kriminelle Vorleben, Vorstrafen, Führung seit der Machtübernahme usw. zu Grunde gelegt werden und insbesondere Anträge auf Einweisung in die Stufe III in jedem Einzelfalle besonders eingehend begründet werden.
Dieser Erlaß ist für die Kreis- und Ortspolizeibehörden nicht bestimmt.
gez. Heydrich
Quelle: Schreiben des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Reinhard Heydrich, über die Einstufung der Konzentrationslager (2. Januar 1941).
Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg,
|