Königliches Dekret vom 7. Dezember 1807,
wodurch die Publikation der Constitution des Königreichs Westfalen verordnet wird

 

WIR NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch die Constitution Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes, haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedenschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere und zugleich dem Souverain, als Mitgliede des Rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folget

 

Erster Titel.

1ster Artikel

Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:
aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten,
aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark,
aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg,
aus dem Gebiete von Halle,
aus dem Hildesheimschen und der Stadt Goslar,
aus dem Lande Halberstadt,
aus dem Hohensteinischen,
aus dem Gebiete von Quedlinburg,
aus der Grafschaft Mansfeld,
aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nordhausen,
aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerode,
aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Catzenellnbogen am Rheine,
aus dem Gebiete von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode,
aus dem Bisthume Osnabrück,
aus dem Bisthume Paderborn,
Minden und Ravensberg,
aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.

 

1810 kam es zu einer Erweiterung des Staatsgebiets um Teile des ehem. Kürfürstentums Hannover

 

2ter Art

Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir den Offizieren Unserer Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten

Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt werden.

 

3ter Art

Die, besagten Ländern auferlegten, außerordentlichen Kriegssteuern sollen abgetragen, oder es soll für ihre Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheit gegeben werden

 

4ter Art

Den ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz des vollen Genusses und der Souverainitaet seines Gebietes gesetzt werden

 

Zweyter Titel

5ter Art

Das Königreich Westphalen macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus.

Sein Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich:
20000 Mann Infanterie,
3500 Mann Cavallerie,
1 500 Mann Artillerie.

Während der ersten Jahre sollen nur zehn tausend Mann Infanterie, zwey tausend Mann Cavallerie, und fünfhundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölftausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese zwölftausend fünfhundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.

 

Dritter Titel.

6ter Art

Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, natürlicher und rechtmaeßiger Nachkommenschaft, männlichen Geschlechtes, in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn.

Falls der Prinz Hieronymus Napoleon keine natuerliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben wuerde, soll der Thron Westphalens Uns, und Unsern natürlichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen,
in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Königs von Neapel und Sicilien,
in Ermangelung dieser Prinzen, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland,
und in Ermangelung dieser letztem, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve, anheim fallen

 

7ter Art

Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie betrifft, den Verfügungen der Kaiserlichen Familien-Statuten unterworfen

 

8ter Art

Im Falle dem Minderjaehrigkeit, soll der Regent des Königreichs von Uns oder Unsern Nachfolgern, in Unserer Eigenschaft als Haupt der Kaiserlichen Familie, ernannt werden.

Er soll unter den Prinzen der Königlichen Familie gewählt werden.

Die Minderjaehrigkeit des Königs endigt sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre

 

9ter Art

Der König und die Königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz, unter dem Titel Kron-Schatz, welcher fünf Millionen Franken Revenueen beträgt.

Der Ertrag der Domanial-Waldungen und ein Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Falls der Ertrag der Domainen nicht zureichend seyn wuerde, so soll das Fehlende aus der Staatskasse mit einem Zwölftel jeden Monat zugeschossen werden.

 

Vierter Titel.

10ter Art

Das Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freye Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften festsetzen

 

11ter Art

Die Landstände der Provinzen, aus welchen das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen, als die besondern, alle politische Korporationen dieser Art und alle Privilegien besagter Korporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben

 

12ter Art

Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben

 

13ter Art

Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs die nämlichen Rechte genießen sollen.

 

14ter Art

Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreyung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.

 

15ter Art

Die Statuten der adelichen Abteyen, Priorate und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reichs darin zugelassen werden könne.

 

16ter Art

Es soll ein und dasselbe Steuer-System fuer alle Theile des Königreichs seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der Revenueen nicht uebersteigen duerfen

 

17ter Art

Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden

 

18ter Art

Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden

 

Fünfter Titel.

19ter Art

Es sollen vier Minister seyn, nämlich:
einer für das Justizwesen und die innern Angelegenheiten,
einer für das Kriegswesen,
einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz;
es soll ein Minister Staats-Secretaire seyn.

 

20ter Art

Die Minister sind, jeder in seinem Fache, fuer die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs verantwortlich

 

Sechster Titel.

21ter Art

Der Staatsrath soll zum wenigsten aus sechzehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann.

Er soll in drey Sectionen abgetheilt werden, nämlich:
Section des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
Section des Kriegswesens,
Section des Handels und der Finanzen.

Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassations-Gerichts versehen. Es sollen bey demselben für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten angestellt werden.

 

22ter Art.

Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanz-Gesetz, die Civil- und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutirt und entworfen werden

 

23ter Art

Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden.

Diese Commissionen, deren drey seyn sollen, nämlich eine Finanz-Commission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt und erneuert werden muessen

 

24ter Art

Diese ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzes-Entwürfe discutiren.

Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen im versammelten, vom Könige präsidirten Staatsrathe verlesen, und es soll, wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die Gesetzes-Entwürfe fuer empfänglich werden gehalten werden, berathschlaget werden.

 

25ster Art

Die definitiv angenommene Redaction der Gesetzes-Entwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzes-Entwürfe und der Berichte der Commission, darüber berathschlagen werden

 

26ster Art

Der Staatsrath hat die Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen

 

27ster Art

Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungs-Beamte vor Gericht gestellt werden können und sollen?

 

28ster Art

Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner Attributen, nur eine berathende Stimme

 

Siebenter Titel.

29ster Art

Die Stände des Reichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die Departements-Collegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, fünf zehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und fünfzehn unter den Gelehrten und anderen Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt

 

30ster Art

Sie sollen alle drey Jahre, zu einem Drittel, erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden

 

31ster Art

Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt

 

32ster Art

Die Stände versammeln sich auf die vom Koenige anbefohlene Zusammenberufung.

Sie können blos durch den König zusammenberufen, prorogirt, vertagt und aufgelöset werden

 

33ster Art

Die Stände berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder das jährliche Finanz-Gesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden.

Die Stände berathschlagen über die Gesetzes-Entwürfe im geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen

 

Achter Titel.

34ster Art

Das Gebiet soll in Departemente, die Departemente in Districte, die Districte in Cantone, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden. Die Zahl der Departemente soll weder unter acht, noch über zwölf seyn. Die Zahl der Districte soll in einem Departemente weder unter drey, noch über fünf seyn

 

Neunter Titel.

35ster Art

Die Departemente sollen durch einen Präfekten verwaltet werden.

Es soll in jedem Departemente ein Präfekturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departementsrath seyn

 

36ster Art

Die Districte sollen durch einen Unterpräfekten verwaltet werden.

Es soll in jedem Districte oder in jeder Unterpraefektur ein Districts-Rath seyn

 

37ster Art

Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden. Es soll in jeder Municipalitaet ein Municipal-Rath seyn

 

38ster Art

Die Mitglieder der General-Departements-Räthe, der Districts-Räthe und der Municipal-Räthe sollen alle zwey Jahre zur Hälfte erneuert werden

 

Zehnter Titel.

39ster Art

Es soll in jedem Departemente ein Departements-Collegium gebildet werden

 

40ster Art.

Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweyhundert seyn

 

41ster Art

Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werden, nämlich:
Vier Sechstel unter den sechs hundert Höchst-Besteuerten des Departements,
Ein Sechstel unter den reichsten Kaufleuten und Fabrikanten,
und Ein Sechstel unter den ausgezeichnetesten Gelehrten und Künstlern, und unter den Bürgern, welche sich am meisten um den Staat verdient gemacht haben

 

42ster Art

Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre alt ist, zum Mitgliede eines Departements-Collegiums ernannt werden

 

43ster Art

Die Funktionen der Mitglieder der Departements-Collegien sind lebenslaenglich; es kann keines derselben anders, als durch einen Urtheilsspruch, entsetzt werden

 

44ster Art

Die Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten für die Stellen der Friedensrichter, Departements-Districts- und Municipal-Raethe vorschlagen.

Für jede zu machende Ernennung sollen zwey Candidaten vorgeschlagen werden

 

Eilfter Titel.

45ster Art

Der Codex Napoleon soll vom ersten Januar 1808 an, das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen seyn

 

46ster Art

Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich seyn, und in peinlichen Fällen sollen die Geschwornen-Gerichte statt haben. Diese neue peinliche Jurisprudenz soll spätestens bis zum ersten Julius 1808 eingeführt seyn

 

47ster Art

In jedem Cantone soll ein Friedensgericht, in jedem Districte ein Civil-Gericht erster Instanz, und in jedem Departemente ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein einziger Appellations-Gerichtshof seyn.

 

48ster Art

Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und sollen sogleich darauf wieder gewählt werden können, wenn sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden

 

49ster Art

Der gerichtliche Stand ist unabhängig

 

50ster Art

Die Richter werden vom Könige ernannt.

Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Ämtern beybehalten zu werden verdienen

 

51ster Art

Das Appellationsgericht kann auf die Denunciation des königlichen Prokurators sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält.

In diesem einzigen Falle soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können

 

52ster Art

Die Urtheile der Gerichtshoefe und Tribunale werden im Namen des Königs ausgesprochen.

Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

 

Zwölfter Titel.

53ster Art

Die Militair-Conscription soll Grundgesetz des Königreichs Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld statt haben

 

Dreyzehnter Titel.

54ster Art.

Gegenwärtige Constitution soll durch königliche, im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden

 

55ster Art.

Die Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Buelletin bekannt gemacht werden, und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten Publications-Formalität nöthig.


Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am 15sten Tage des Monats November des Jahres 1807

Napoleon

 

Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretaire,
Hugo B. Maret.

 

WIR HIERONYMUS NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.

nach Ansicht der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807,

befehlen, daß dieselbe in‘s Gesetz-Bülletin eingerückt und im ganzen Umfange des Königreichs bekannt gemacht werden soll.

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe am 1ten December 1807, im lsten Jahre Unsrer Regierung.

 

Hieronymus Napoleon

 

Auf Befehl des Koenigs.
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretaire, der Cabinets-Secretaire,
Cousin von Marinville.
Als gleichlautend bescheiniget.
Der provisorische Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
Simeon