Königliches
Dekret vom 7. Dezember 1807, |
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WIR NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch
die Constitution Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des
Rheinischen Bundes, haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter
Friedenschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche
Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker
sichere und zugleich dem Souverain, als Mitgliede des Rheinischen Bundes, die
Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken,
verordnet und verordnen, wie folget |
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Erster Titel. |
1ster Artikel |
Das
Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich: |
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1810 kam es zu einer Erweiterung des
Staatsgebiets um Teile des ehem. Kürfürstentums Hannover |
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2ter Art |
Wir behalten Uns die Hälfte der
Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden,
die Wir den Offizieren Unserer Armeen versprochen haben, welche Uns im
gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten Die Besitznahme von diesen Gütern soll
unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber
soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt
werden. |
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3ter Art |
Die, besagten Ländern auferlegten,
außerordentlichen Kriegssteuern sollen abgetragen, oder es soll für ihre
Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheit gegeben werden |
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4ter Art |
Den ersten December soll der König durch
Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz des
vollen Genusses und der Souverainitaet seines Gebietes gesetzt werden |
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Zweyter Titel |
5ter Art |
Das
Königreich Westphalen macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus. Sein
Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender
Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich: Während
der ersten Jahre sollen nur zehn tausend Mann Infanterie, zwey tausend Mann
Cavallerie, und fünfhundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen
zwölftausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die
Garnison von Magdeburg bilden. Diese zwölftausend fünfhundert Mann sollen vom
Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden. |
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Dritter Titel. |
6ter Art |
Das
Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus
Napoleon directer, natürlicher und rechtmaeßiger Nachkommenschaft, männlichen
Geschlechtes, in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der
Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn. Falls der Prinz Hieronymus Napoleon keine
natuerliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben wuerde, soll der Thron
Westphalens Uns, und Unsern natürlichen und rechtmäßigen oder adoptirten
Erben und Nachkommen, |
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7ter Art |
Der König von Westphalen und seine Familie
sind in dem, was sie betrifft, den Verfügungen der Kaiserlichen
Familien-Statuten unterworfen |
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8ter Art |
Im Falle
dem Minderjaehrigkeit, soll der Regent des Königreichs von Uns oder Unsern
Nachfolgern, in Unserer Eigenschaft als Haupt der Kaiserlichen Familie,
ernannt werden. Er soll
unter den Prinzen der Königlichen Familie gewählt werden. Die Minderjaehrigkeit des Königs endigt sich
mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre |
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9ter Art |
Der König
und die Königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz,
unter dem Titel Kron-Schatz, welcher fünf Millionen Franken Revenueen
beträgt. Der Ertrag der Domanial-Waldungen und ein
Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Falls der Ertrag der
Domainen nicht zureichend seyn wuerde, so soll das Fehlende aus der
Staatskasse mit einem Zwölftel jeden Monat zugeschossen werden. |
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Vierter Titel. |
10ter Art |
Das Königreich Westphalen soll durch
Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor
dem Gesetze, und die freye Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen
Religions-Gesellschaften festsetzen |
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11ter Art |
Die Landstände der Provinzen, aus welchen
das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen, als die besondern, alle
politische Korporationen dieser Art und alle Privilegien besagter
Korporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben |
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12ter Art |
Gleichergestalt sind alle Privilegien
einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen
vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben |
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13ter Art |
Alle
Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist
aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs die nämlichen Rechte
genießen sollen. |
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14ter Art |
Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden
und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch
ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte,
Dienste oder einer Würde, noch Befreyung von irgend einer öffentlichen Last
verleihen könne. |
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15ter Art |
Die Statuten der adelichen Abteyen, Priorate
und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reichs
darin zugelassen werden könne. |
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16ter Art |
Es soll ein und dasselbe Steuer-System fuer
alle Theile des Königreichs seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der
Revenueen nicht uebersteigen duerfen |
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17ter Art |
Das Münzsystem und das System der Maaße und
Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen
Königreiche eingeführt werden |
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18ter Art |
Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens
und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden |
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Fünfter Titel. |
19ter Art |
Es sollen vier Minister seyn, nämlich: |
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20ter Art |
Die Minister sind, jeder in seinem Fache,
fuer die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs verantwortlich |
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Sechster
Titel. |
21ter Art |
Der
Staatsrath soll zum wenigsten aus sechzehn und höchstens aus fünf und zwanzig
Mitgliedern bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung
von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann. Er soll in
drey Sectionen abgetheilt werden, nämlich: Der
Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassations-Gerichts versehen. Es sollen
bey demselben für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das
Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in
Verwaltungssachen, Advocaten angestellt werden. |
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22ter Art. |
Das Gesetz über die Auflagen, oder das
Finanz-Gesetz, die Civil- und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe
discutirt und entworfen werden |
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23ter Art |
Die im
Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten
Commissionen mitgetheilt werden. Diese Commissionen, deren drey seyn sollen,
nämlich eine Finanz-Commission, eine Commission des bürgerlichen
Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus
fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt und erneuert
werden muessen |
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24ter Art |
Diese
ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des
Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzes-Entwürfe discutiren. Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen
im versammelten, vom Könige präsidirten Staatsrathe verlesen, und es soll,
wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die
Gesetzes-Entwürfe fuer empfänglich werden gehalten werden, berathschlaget
werden. |
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25ster Art |
Die definitiv angenommene Redaction der
Gesetzes-Entwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den
Ständen überbracht werden, welche nach Anhörung der Beweggründe jener
Gesetzes-Entwürfe und der Berichte der Commission, darüber berathschlagen
werden |
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26ster Art |
Der Staatsrath hat die
Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen |
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27ster Art |
Er hat über die unter den Verwaltungs- und
gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die
streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob
Verwaltungs-Beamte vor Gericht gestellt werden können und sollen? |
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28ster Art |
Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner
Attributen, nur eine berathende Stimme |
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Siebenter
Titel. |
29ster Art |
Die Stände
des Reichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die
Departements-Collegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus
der Classe der Grundeigenthümer, fünf zehn unter den Kaufleuten und
Fabrikanten, und fünfzehn unter den Gelehrten und anderen Bürgern, welche
sich um den Staat verdient gemacht haben. Die Mitglieder der Stände bekommen keinen
Gehalt |
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30ster Art |
Sie sollen alle drey Jahre, zu einem
Drittel, erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar
wieder gewählt werden |
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31ster Art |
Der Präsident der Stände wird vom Könige
ernannt |
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32ster Art |
Die Stände
versammeln sich auf die vom Koenige anbefohlene Zusammenberufung. Sie können blos durch den König
zusammenberufen, prorogirt, vertagt und aufgelöset werden |
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33ster Art |
Die Stände
berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche
ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder
das jährliche Finanz-Gesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im
Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen. Die
gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden. Die Stände berathschlagen über die
Gesetzes-Entwürfe im geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen |
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Achter Titel. |
34ster Art |
Das Gebiet
soll in Departemente, die Departemente in Districte, die Districte in
Cantone, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden. Die Zahl der
Departemente soll weder unter acht, noch über zwölf seyn. Die Zahl der
Districte soll in einem Departemente weder unter drey, noch über fünf seyn |
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Neunter Titel. |
35ster Art |
Die
Departemente sollen durch einen Präfekten verwaltet werden. Es soll in jedem Departemente ein
Präfekturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departementsrath
seyn |
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36ster Art |
Die Districte
sollen durch einen Unterpräfekten verwaltet werden. Es soll in jedem Districte oder in jeder
Unterpraefektur ein Districts-Rath seyn |
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37ster Art |
Jede Municipalität soll durch einen Maire
verwaltet werden. Es soll in jeder Municipalitaet ein Municipal-Rath seyn |
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38ster Art |
Die Mitglieder der
General-Departements-Räthe, der Districts-Räthe und der Municipal-Räthe
sollen alle zwey Jahre zur Hälfte erneuert werden |
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Zehnter Titel. |
39ster Art |
Es soll in jedem Departemente ein
Departements-Collegium gebildet werden |
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40ster Art. |
Die Zahl der Mitglieder der
Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements
bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt;
doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweyhundert seyn |
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41ster Art |
Die Mitglieder der Departements-Collegien
sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werden, nämlich: |
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42ster Art |
Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre
alt ist, zum Mitgliede eines Departements-Collegiums ernannt werden |
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43ster Art |
Die Funktionen der Mitglieder der
Departements-Collegien sind lebenslaenglich; es kann keines derselben anders,
als durch einen Urtheilsspruch, entsetzt werden |
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44ster Art |
Die
Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem
Könige Candidaten für die Stellen der Friedensrichter,
Departements-Districts- und Municipal-Raethe vorschlagen. Für jede zu machende Ernennung sollen zwey
Candidaten vorgeschlagen werden |
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Eilfter Titel. |
45ster Art |
Der Codex Napoleon soll vom ersten Januar
1808 an, das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen seyn |
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46ster Art |
Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich
seyn, und in peinlichen Fällen sollen die Geschwornen-Gerichte statt haben. Diese neue peinliche Jurisprudenz soll
spätestens bis zum ersten Julius 1808 eingeführt seyn |
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47ster Art |
In jedem Cantone soll ein Friedensgericht,
in jedem Districte ein Civil-Gericht erster Instanz, und in jedem
Departemente ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein
einziger Appellations-Gerichtshof seyn. |
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48ster Art |
Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang
im Amte bleiben und sollen sogleich darauf wieder gewählt werden können, wenn
sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden |
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49ster Art |
Der gerichtliche Stand ist unabhängig |
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50ster Art |
Die
Richter werden vom Könige ernannt. Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst
erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet
haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Ämtern beybehalten zu werden
verdienen |
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51ster Art |
Das
Appellationsgericht kann auf die Denunciation des königlichen Prokurators
sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines
Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer
Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält. In diesem einzigen Falle soll die
Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können |
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52ster Art |
Die
Urtheile der Gerichtshoefe und Tribunale werden im Namen des Königs
ausgesprochen. Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe
erlassen oder mildern. |
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Zwölfter
Titel. |
53ster Art |
Die Militair-Conscription soll Grundgesetz
des Königreichs Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld statt
haben |
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Dreyzehnter
Titel. |
54ster Art. |
Gegenwärtige Constitution soll durch
königliche, im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden |
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55ster Art. |
Die
Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Buelletin bekannt gemacht
werden, und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten
Publications-Formalität nöthig.
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Napoleon |
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Auf Befehl des Kaisers, |
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WIR
HIERONYMUS NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von
Westphalen, französischer Prinz etc. etc. nach
Ansicht der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807, befehlen,
daß dieselbe in‘s Gesetz-Bülletin eingerückt und im ganzen Umfange des
Königreichs bekannt gemacht werden soll. Gegeben in
Unserm königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe am 1ten December 1807, im lsten
Jahre Unsrer Regierung. |
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Hieronymus
Napoleon |
|
Auf Befehl des Koenigs.
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