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Eugen Pedrotti wurde am 18. April 1886 in Langerfeld geboren.
Er trat bereits während der Weimarer Republik in den Polizeidienst ein und wurde 1933 auf Anweisung des SA-Sturmbannführers Hans Pfeiffer von der Kriminalpolizei zur politischen Abteilung der Wuppertaler Polizei versetzt. Vor 1933 soll der auch der SA angehörende Pedrotti nach Aussage ehemaliger Kollegen nicht durch Fehlverhalten aufgefallen sein.
Dies änderte sich nach der Machtübertragung an die Nationalsozialisten, weil Pedrotti in Zusammenarbeit mit einer SA-Gruppe im Polizeigefängnis Kleiner Werth politische Schutzhäftlinge systematisch folterte. Auch bei den politischen Schutzhäftlingen in der Dienststelle in der Barmer Bachstraße war Pedrotti als rücksichtsloser Schläger berüchtigt. Nach der Reichspogromnacht am 9. November 1938 warnte der Kriminalsekretär jedoch eine Anzahl Wuppertaler Juden vor der bevorstehenden Einlieferung in das KZ Dachau. Als er zum Transportbegleiter der verhafteten Juden bestimmt wurde, meldete es sich krank. In den folgenden Wochen erteilte er bei den Entlassungsgesuchen positive Entscheidungen, so dass er auffiel. Als er sich deswegen bei den übergeordneten Vorgesetzten der Gestapoleitstelle Düsseldorf verantworten sollte, flüchtete er nach Amsterdam, wo er sich bei einem aus Wuppertal emigrierten Juden versteckt hielt. Seine Familie überredete den Flüchtigen im Juni 1939 zur Rückkehr nach Deutschland, nachdem ihm die vorgesetzten Dienststellen der Gestapo Straffreiheit zugesichert hatten. Außer einer kurzzeitigen Untersuchungshaft und einer bis Februar 1940 dauernden Dienstsuspendierung entstanden Pedrotti keine wesentlichen Nachteile. Seitdem war Pedrotti bei der Gestapo in Braunschweig im Innendienst beschäftigt.
Die IV. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verurteilte Pedrotti am 6. Dezember 1947 zu zwölf Jahren Zuchthaus. Wegen seiner Verbrechen verbüßte er von März 1948 bis Dezember 1959 eine Zuchthausstrafe in Rheinbach. Im Jahr 1950 strengte er ein Revisionsverfahren an. Am 6. September 1954 sollte er aufgrund seiner Haftunfähigkeit entlassen werden. Durch Erlass des Justizministers des Landes NRW vom 1. August 1956 wurde die erkannte Zuchtshausstrafe im Gnadenwege auf neun Jahre Zuchthaus herabgesetzt und die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils dieser Strafe unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis zum 31. August 1959 ausgesetzt.
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